
AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote für die Vermietung von Veranstaltungstechnik und dazugehörigen Dienstleistungen der WOW! GmbH (im Folgenden auch "WOW!" genannt).
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der WOW! schriftlich anerkannt werden.
1.3. Der Auftraggeber bestätigt die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Annahme des WOW! Angebots (Auftragsbestätigung).
1.4. WOW! ist nicht der Veranstalter und übernimmt keinerlei auf Veranstalter bezogene Verpflichtungen, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Vertragsschluss / Vertragsinhalt
2.1. Angebote der WOW! sind freibleibend. WOW! ist lediglich bis zum Ablauf eines im Angebot angegebenen Optionsdatums an das Angebot gebunden. Eine Beauftragung nach Ablauf der Optionsfrist ist nur noch auf Anfrage und nach Verfügbarkeit möglich und kann Leistungs- und/oder Preisänderungen zur Folge haben.
2.2. Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers sowie der Auftragsbestätigung der WOW! zustande.
2.3. Der Vertragsinhalt richtet sich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
3. Preise / Zahlungsbedingungen
3.1. Die Preise ergeben sich aus der dem Vertrag zugrundeliegenden Auftragsbestätigung.
3.2. Die angebotenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der zum Zeitpunkt des Angebotes oder Vertragsschlusses geltenden, gesetzlichen Umsatzsteuersätze. Ändert sich zwischen Angebotserstellung oder Vertragsabschluss und Zahlungszeitpunkt der gesetzlich gültige Umsatzsteuersatz, ist WOW! zur entsprechenden Abrechnungsänderung berechtigt.
3.3. Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, die auf Wunsch des Auftraggebers jedoch zusätzlich ausgeführt werden, werden dem Auftraggeber nach den jeweils gültigen Preislisten der WOW! in Rechnung gestellt.
Gleiches gilt für Aufwendungen, die der WOW! durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder unverschuldete Transportverzögerungen entstehen.
3.4. Die WOW! hat Anspruch auf Vorauszahlungen bis zur Höhe des zu erwartenden Gesamtrechnungsbetrages.
3.5. Rechnungen sind grundsätzlich, sofern nicht vorab schriftlich abweichend vereinbart, 14 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ist der Zugang oder die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung streitig, können wir die unverzügliche Zahlung des Netto-Betrags verlangen, der sich, ggf. mit verschiedenen Terminen für Vorauszahlungen, aus unserer Vereinbarung (Vertragsschluss) ergibt.
3.6. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für jede Mahnung können wir Mahnkosten in Höhe von EUR 5,00 netto berechnen, soweit Sie keinen geringeren Schaden nachweisen, wahlweise den tatsächlich entstandenen Schaden.
3.7. Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen der WOW! nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
3.8. Bei längerer Mietzeit kann die WOW! ihre Leistungen wöchentlich in Rechnung stellen.
3.9. Erfolgt eine Abrechnung über einen Kooperationspartner von WOW! (Hotel oder Veranstaltungslokation), dann werden die Leistungen von WOW! über die Gesamtrechnung des jeweiligen Kooperationspartners zu den vom Auftraggeber mit dem Kooperationspartner vereinbarten Konditionen (z.B. Depositzahlungen) abgerechnet. Sollte dies nicht gewünscht oder anwendbar sein, ist das mit WOW! vorab abzustimmen. Bei einer Direktabrechnung mit WOW! erfolgt grundsätzlich eine Depositzahlung in Höhe von 100% der Auftragssumme bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn (Aufbautag, Anlieferung oder Abholung).
4. Nachträgliche Preisänderungen
4.1. Allgemeine Erhöhung nach Ablauf von 4 Monaten: WOW! kann die vereinbarte Vergütung und/oder Kosten nachträglich erhöhen, wenn sich Materialkosten, Beschaffungskosten, Lohn- und/oder Lohnnebenkosten, Sozialabgaben, Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Kosten durch Währungsregularien, Kosten durch Zolländerungen, Transportkosten oder öffentliche Abgaben bzw. Auflagen (Faktoren) erhöhen, wenn diese Kosten die vertraglich vereinbarten Leistungen mittelbar oder unmittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Leistung mehr als 4 Monate liegen. Diese Bestimmung erlaubt nur die Erhöhung von Kosten, die WOW! an den Auftraggeber leisten muss, und nicht eine damit einhergehende Erhöhung des Gewinns von WOW!.
4.2. Preisanpassung nach Verbraucherpreisindex: Es wird widerleglich vermutet, dass eine Anpassung der Preise angemessen ist, wenn der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland auf der Basis 2020=100 gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index zum Zeitpunkt der Leistungserbringung um mehr als 10 Prozent gestiegen ist. Dann ist der vereinbarte Preis entsprechend in diesem gleichen Verhältnis anzupassen. Wird die Schwelle von 10 Prozent nicht überschritten, wird dadurch eine Preisanpassung nach anderen Bestimmungen der Ziffer 4. nicht ausgeschlossen.
5. Full-Service-Dienstleistung
Dieser Punkt betrifft Veranstaltungen, in denen WOW! die technische Ausstattung im Bereich der A/V-Medientechnik sowie die gleichzeitige technische Betreuung (Dienstleistung) anbietet (Full-Service-Dienstleistung).
5.1. Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Angefangene Veranstaltungstage werden als volle Tage berechnet. Aufbau-, Proben- und Abbautage werden nach Vereinbarung anteilig berechnet. Die Mietzeit und Berechnung ist in dem entsprechenden Angebot ausgewiesen.
5.2. Personal wird generell mit Tagessätzen pro Einsatztag berechnet. Tagessätze beinhalten jeweils bis zu maximal 10 Stunden (inklusive Aufbau, Abbau, Stand-by, Proben und Veranstaltung). Für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit fallen Zusatzkosten in Höhe von 40% der vereinbarten Tagessätze an.
5.3. WOW! behält sich vor, Subauftragnehmer für die Erfüllung des Auftrages zu beauftragen.
5.4. Der Auftraggeber stellt einen reibungslosen Ablauf der Anlieferung und Abholung zu den vereinbarten Zeitpunkten sicher und stimmt diese mit der entsprechenden Veranstaltungslokation ab. Zugangs- und Parksituation werden vor Veranstaltung zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und Veranstaltungsort abgestimmt. Im Falle der Notwendigkeit und des Nichtvorhandenseins von geeigneten Parkplätzen, unterstützt der Auftraggeber bei der anderweitigen Reservierung geeigneter Parkflächen und trägt eventuell anfallende Parkkosten.
5.5. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Räumlichkeiten zu den vereinbarten Auf- und Abbauzeiten im Veranstaltungsort gebucht und für die Mitarbeiter von WOW! frei zugänglich sind. WOW! stimmt sich über eine eventuelle Hausordnung der Veranstaltungslokation mit dem Auftraggeber ab.
5.6. Der Auftraggeber ermöglicht den Mitarbeitern von WOW! jederzeit Zugang zu den aufgebauten Gerätschaften. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung von WOW! darf der Auftraggeber die Gerätschaften von WOW! nicht von dem im Auftrag genannten Einsatzort entfernen. Der Zugang von externen, nicht-berechtigten Personen zu Equipment von WOW! ist seitens des Auftraggebers durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden und Veranstaltungs- und Lagerräume sind bei Nichtnutzung und/oder Abwesenheit der Mitarbeiter von WOW! zu verschließen bzw. in geeigneter Form zu sichern.
5.7. Der Auftraggeber bucht in der Veranstaltungslokation nach Absprache mit WOW! geeignete Aufenthalts-/ bzw. Lagerräume während der gesamten Veranstaltungszeit inklusive der Auf- und Abbauzeiten. Sollte keine Lagerfläche verfügbar sein, ist eventuell der Rücktransport von Leergut zwischen Auf- und Abbau erforderlich (eventuell Zusatzkosten) oder ggf. eine Zwischenlagerung in Fahrzeugen zu ermöglichen, die eine Verfügbarkeit von nahegelegenen Parkplätzen voraussetzt (eventuell Zusatzkosten).
5.8. Firmenzeichen, Kenn-Nummern des Herstellers oder von WOW! und sonstige angebrachte Zeichen sind unverändert auf dem Mietgegenstand bzw. technischen Gegenständen von WOW! zu belassen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, eigene Zeichen an Eigentumsgegenständen der WOW! GmbH anzubringen. Dies gilt insbesondere für Beschriftungen, Aufkleber und Anstriche.
5.9. Für das von WOW! für die Dauer der Veranstaltung eingesetzte Personal ist allein WOW! weisungsbefugt. Der Auftraggeber wird keine Weisungen an das Personal von WOW! erteilen. Weisungsbefugt gegenüber dem Personal von WOW! ist dessen Aufsichtsperson (Projektleiter, Vorgesetzter). Die Aufsichtsperson muss immer erreichbar sein, soweit Personal beim Auftraggeber tätig ist.
5.10. WOW! verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber gegenüber allen im Rahmen dieser Vereinbarung eingesetzten Mitarbeitern seinen gesetzlichen Verpflichtungen als Arbeitgeber nachzukommen. Er verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze und zur Abführung der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge zur Sozialversicherung für die von ihm beschäftigten Mitarbeiter.
5.11. Alle für die Durchführung des Auftrags benötigten Strom- und/oder Internetanschlüsse sind seitens des Auftraggebers laut den Anforderungen/Spezifikationen von WOW! in der Veranstaltungslokation auf eigene Kosten zu buchen und zugänglich zu machen.
5.12. Zum Aufbau, während der Veranstaltung und zum Abbau wird die kostenlose Bereitstellung von Getränken (mindestens Wasser, Kaffee) gewährleistet. Bei Einsatzzeiten von mehr als 5 Stunden, wird zudem eine warme Mahlzeit für die Mitarbeiter von WOW! durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Sollte der Auftraggeber keine Möglichkeit für die Bereitstellung des vereinbarten Caterings haben, werden Cateringkosten in Höhe von EUR 23 netto pro Person und Einsatztag in Rechnung gestellt.
5.13. WOW! beachtet alle zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Hygieneregeln (z.B. Desinfektion, Corona-Tests etc.). Sollte der Auftraggeber oder die Veranstaltungslokation darüber hinaus eigene Regeln haben, so sind diese WOW! rechtzeitig mitzuteilen und eventuell damit verbundene Zusatzkosten vom Auftraggeber zu übernehmen.
5.14. Die Verwendung der elektrischen und sonstigen technischen Anlagen von WOW! unter Nutzung von Strom- und sonstigen Leistungsnetzen des Auftraggebers bedarf dessen vorheriger Zustimmung. WOW! haftet für etwaige durch die Verwendung seiner Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Leistungsnetzen und sonstigen technischen Anlagen des Auftraggebers.
5.15. Wenn der Auftraggeber oder die beauftragte, verantwortliche Veranstaltungslokation uns Gerätschaften (z.B. elektrische Betriebsmittel, Kettenzüge) überlassen, die einer regelmäßigen oder einzelfallabhängigen Prüfung bedürfen (z.B. nach DIN, VDE oder Unfallverhütungsvorschriften), dürfen wir davon ausgehen, dass diese Prüfung regelkonform bereits vor der Überlassung durchgeführt wurden und die Gerätschaften ohne Weiteres direkt betriebsbereit sind.
5.16. Vom Auftragnehmer mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen ist die Aufstellung bzw. Anbringung von Dekorations- oder ähnlichem Material vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen.
5.17. WOW! übernimmt für die Nutzung von kundeneigenem Equipment oder dem teilweisen Einsatz von kundeneigenem Personal keine Gewähr für die Funktionalität bzw. einen reibungslosen Veranstaltungsablauf. Der Auftraggeber stellt auf eigene Verantwortung sicher, dass eigene Geräte über die notwendige Kompatibilität verfügen und keine Zugangs- oder Zugriffsbeschränkungen bestehen. Es wird gewährleistet, dass Personen, die die Veranstaltung seitens des Auftraggebers betreuen, über Administratorenrechte verfügen.
5.18. Der Auftraggeber ist dafür verantwortliche, alle erforderlichen Anmeldungen und Genehmigungen für die Veranstaltung auf eigene Rechnung einzuholen sowie alle notwendigen Versicherungen abzuschließen.
5.19. Der Auftraggeber versichert gegenüber WOW! Inhaber der Musik-, Film- und Abbildungsrechte der vorgeführten Darstellungen zu sein beziehungsweise entsprechende Lizenzen (u.a. GEMA, GEZ, Softwarelizenzen, die zur Darstellung benötigt werden) erworben zu haben. Für den Inhalt der Darstellungen jeglicher Art ist der Auftraggeber verantwortlich. Gegenüber Ansprüchen im Hinblick auf dargestellte Inhalte, aus der Verletzung von Schutzrechten beziehungsweise der Verfolgung derartiger Verletzungen hat der Auftraggeber WOW! freizustellen und entstandene Aufwendungen zu ersetzen. Gleiches gilt für solche an WOW! zur Auftragsdurchführung übergebenen schutzwürdigen Musik-, Film- und Abbildungsprodukte.
5.20. Der Einsatz von Pyrotechnik und Nebelanlagen ist generell zwischen Veranstaltungslokation und dem Auftraggeber abzustimmen.
6. Material-Vermietung
Diese Ziffer betrifft Material-Vermietgeschäfte („Dry Hire“), in dessen Rahmen WOW! dem Auftraggeber technisches Equipment auf Mietbasis über einen vereinbarten Zeitraum überlässt und Dauermietverhältnisse.
6.1. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Gerätes, spätestens jedoch mit dem im Mietvertrag angegebenen Anfangsdatum.
6.2. Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Angefangene Tage werden als volle Tage berechnet.
6.3. Der Auftraggeber hat WOW! spätestens zu Beginn der Mietzeit einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Mietzeit für WOW! erreichbar sein muss.
6.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Empfangnahme auf Vollständigkeit, Mangelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu überprüfen. Mit beanstandungsfreier Empfangnahme erkennt der Auftraggeber den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit sowie für den vereinbarten Verwendungszweck geeignet an.
6.5. Der Auftraggeber hat Mitarbeiter von WOW! jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten Gelegenheit zu geben, den Mietgegenstand zu überprüfen.
6.6. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des mangelfreien Gerätes inklusive aller mit übergebenen Gegenstände (Zubehör, Bedienungsanleitung usw.) an WOW!, frühestens mit vertraglich vereinbartem Rückgabedatum.
6.7. Ohne besondere Vereinbarung besteht keine Verpflichtung von WOW! vermietete Geräte an den vom Auftraggeber gewünschten Einsatzort zu transportieren oder zu versenden. Für den Transport oder die Versendung ist grundsätzlich der Auftraggeber verantwortlich.
6.8. Wünscht der Auftraggeber einen Versand durch WOW!, erfolgt dieser Versand auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Mietgegenstand das Lager von WOW! verlassen hat.
6.9. Der Auftraggeber versichert, dass ihm die einschlägigen Sicherheitsvorschriften bekannt sind und dass der Mietgegenstand nur von geschultem Personal entsprechend der Bedienungsanweisung des Herstellers bzw. von WOW! gebraucht wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mietgegenstand in einwandfreiem Zustand zu erhalten und ausschließlich seiner Bestimmung gemäß zu nutzen. Verpackungen, Bedienungsanweisungen und Zubehör stehen im Eigentum von WOW!. Alle Teile sind pfleglich zu behandeln und vollständig und unbeschädigt zurückzugeben.
6.10. Fehler, Störungen, Schäden, Untergang oder Verlust die während der Mietzeit am Mietgegenstand auftreten, hat der Auftraggeber unverzüglich gegenüber WOW! bekannt zu geben. Die Weisungen von WOW! sind abzuwarten, eigene Mängelbeseitigungsversuche sind dem Auftraggeber untersagt.
6.11. Die Weitervermietung sowie andere Formen der Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne gesonderte Zustimmung durch WOW! unzulässig.
6.12. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung von WOW! darf der Auftraggeber den Mietgegenstand nicht von dem im Mietvertrag genannten Einsatzort entfernen.
6.13. Firmenzeichen, Kenn-Nummern des Herstellers oder von WOW! und sonstige angebrachte Zeichen sind unverändert auf dem Mietgegenstand bzw. technischen Gegenständen von WOW! zu belassen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, eigene Zeichen an Eigentumsgegenständen von WOW! anzubringen. Dies gilt insbesondere für Beschriftungen, Aufkleber und Anstriche.
6.14. Rückgabeort für die gemieteten Gegenstände ist der Geschäftssitz / das Lager von WOW!. Werden bereits bei der Rückgabe Schäden festgestellt, so werden diese in einem Rückgabeprotokoll festgehalten. Dieses ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Soweit im Einzelfall über das Vorhandensein von Schäden beziehungsweise deren Herkunft keine Einigkeit besteht, sind die unterschiedlichen Auffassungen der Vertragsparteien in das Protokoll aufzunehmen. WOW! behält sich eine eingehende Überprüfung / Funktionsüberprüfung nach Rückgabe vor.
6.15. Ist der Mietgegenstand aufgrund durch den Auftraggeber zu vertretender Umstände, insbesondere aufgrund von Schäden, vorzeitig notwendig gewordener Wartungsarbeiten oder mangels Rückgabe von Zubehör nicht vermietbar bzw. nutzbar, schuldet der Auftraggeber eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ausgebliebenen Tagesmiete für jeden einzelnen Tag, an dem der Mietgegenstand nicht zur Verfügung steht. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen seitens WOW! bleibt vorbehalten. WOW! verpflichtet sich im Gegenzug zu einer pflichtgemäßen Geringhaltung des Schadens.
6.16. Die im vorigen Punkt genannte Nutzungsentschädigung fällt ebenfalls an, wenn der Mietgegenstand nicht zur vereinbarten Zeit (Uhrzeit) zurückgebracht wird. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen seitens WOW! bleibt vorbehalten. WOW! verpflichtet sich im Gegenzug zu einer pflichtgemäßen Geringhaltung des Schadens.
6.17. Soll die Rückgabe des Mietgegenstandes im Wege des Versandes erfolgen, ist dies nur mit vorheriger Zustimmung von WOW! zulässig. Die Gefahr für die Rücksendung trägt der Auftraggeber bis zum Eintreffen der Sendung bei WOW!. Die Rücksendung ist in Originalverpackung bruchsicher frei Haus WOW! durchzuführen.
6.18. WOW! kann die Übergabe des Mietgegenstandes von einer angemessenen Mietkaution als Sicherheitsleistung für künftige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abhängig machen.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Vor Beginn der Mietzeit bzw. vor Veranstaltungsbeginn (in Folgendem „Beginn“) kann der Auftraggeber den Vertrag ganz oder teilweise aus einem Grund aufheben, den wir nicht zu vertreten haben und der nicht auf Force Majeure (Ziff. 14) oder anderen gesetzlich geregelten Gründen beruht ("Stornierung").
7.2. Nimmt der Auftraggeber die vertragsgemäßen Leistungen zum Veranstaltungsbeginn oder Mietbeginn nicht ab ("No Show") gilt dieser Umstand als Stornierung im Sinne der Ziff. 7.
7.3. Maßgeblich für die Bemessung von Stornokosten ist der Zeitpunkt des Eingangs der Stornierung bei uns. Eine vollständige oder teilweise Stornierung muss schriftlich erfolgen.
7.4. Bei einer Stornierung eines bestätigten Auftrags durch den Auftraggeber aus Gründen, die WOW! nicht zu vertreten hat, ist er verpflichtet, Stornokosten an WOW! zu zahlen. Die Höhe der Stornokosten ermittelt sich wie folgt (Zeitangaben jeweils vor dem ersten Tag der Leistungserbringung, z.B. Aufbautag):
- Stornierung ab 180 bis 61 Tagen: 30% des Auftragswertes als pauschaler Schadenersatz;
- Stornierung ab 60 bis 31 Tagen: 50% des Auftragswerts;
- Stornierung ab 30 bis 8 Tagen: 75% des Auftragswerts;
- Stornierung ab 7 Tagen oder weniger: 90% des Auftragswerts.
7.5. Soweit der Auftraggeber den Nachweis geringerer Aufwendungen der WOW! GmbH führen kann, hat er lediglich diese zu ersetzen.
7.6. WOW! steht ein jederzeitiges Rücktrittsrecht zu, wenn der Auftraggeber gegen seine Pflichten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in erheblicher Weise verstößt oder in Zahlungsverzug gerät. Ferner kann WOW! vom Vertrag zurücktreten, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtern.
8. Gewährleistung
8.1. Soweit Mängel nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind, hat dieser den Mangel unverzüglich nach Bekanntwerden bei WOW! anzuzeigen und nach Wahl von WOW! Anspruch auf Nachbesserung oder Nacherfüllung. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Mangel nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von WOW! beruht.
8.2. Kommt WOW! schuldhaft ihrer Pflichten nach Ziff. 8.1. nicht nach und konnte die geplante Veranstaltung ausschließlich deshalb nicht durchgeführt werden, so kann der Auftraggeber selbst oder durch Dritte die Nachbesserung im Wege der Ersatzvornahme durchführen bzw. durchführen lassen. Die hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten werden von WOW! im Rahmen der nach Ziff. 9. bestehenden Haftungshöchstgrenzen übernommen.
8.3. Soweit Leistungen von WOW! nicht oder nicht wie beabsichtigt erbracht werden können, weil der Auftraggeber seinen Mitwirkungs- und Beistellpflichten nicht nachgekommen ist, ist ein Gewährleistungsanspruch gegenüber WOW! ausgeschlossen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, die hierdurch verursachten Aufwendungen und Schäden, insbesondere auch den entgangenen Gewinn von WOW! zu ersetzen.
8.4. Eine termin- und qualitätsgerechte Ausführung gewährleistet WOW! nur, wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, nachgekommen ist.
9. Haftung
Eine Haftung von WOW! ist gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
9.1. WOW! haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig von WOW!, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführte Schäden. WOW! haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen durfte, haftet WOW! auch in Fällen von Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren.
9.3. Außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der leitenden Angestellten und gesetzlichen Vertreter von WOW! oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist eine Haftung für mittelbare Schäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, entstandene Mehraufwendungen und immaterielle Schäden ausgeschlossen, sofern nicht eine Haftung nach Ziff. 9.1. oder Ziff. 9.2. gegeben ist.
9.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von WOW! und finden auch im Falle vorvertraglicher und deliktischer Haftung Anwendung.
9.5. Im Fall von Datenverlusten jedweder Art (insbesondere auch Audio- und Videodaten) ist die Haftung von WOW! auf den Ersatz der Kosten beschränkt, die bei ordnungsgemäß durchgeführter und regelmäßiger Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten aus elektronischen Sicherungsmedien entstehen würden. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur regelmäßigen Datensicherung nach dem Stand der Technik bleibt unberührt.
9.6. Die Haftung von WOW! für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.7. Sämtliche Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen WOW! verjähren innerhalb eines Jahres nachdem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch gegen WOW! begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für die in Ziff. 9.1. und Ziff. 9.6. benannten Ansprüche.
9.8. Der Auftraggeber haftet für alle Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter oder sonstigen Dritten schuldhaft verursacht werden. Er haftet zudem für den Verlust von Equipment, welches zur Realisierung und während des Vertrages eingesetzt wird. Die Dauer der Veranstaltung / die Vermietdauer ergibt sich aus dem unterzeichneten Angebot, sofern nicht Ziff. 5. / Ziff. 6. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen greift.
9.9. Soweit wir zur Erfüllung des Auftrags externe Streaming-Dienstleister oder Internetplattformen o.Ä. einsetzen (z.B. Youtube, Zoom o.a.), haften wir nicht, soweit dort technische Probleme auftraten, die zu Störungen beim Auftragsgegenstand führen und wir dies nicht unmittelbar selbst (also durch unmittelbares eigenes Tun oder Unterlassen) zu vertreten haben. Dies gilt auch dann, wenn Leistungen online bzw. im Internet erbracht werden sollten. Wir haften nicht für Störungen oder Probleme, die dem Verschulden des Anbieters des Internetzugangs oder des Internetproviders zuzurechnen sind.
10. Urheberrecht / Nutzungsberechtigung
10.1. Sollte WOW! dem Auftraggeber verschiedene grafische Aufbereitungen, Veranstaltungsangebote und -konzepte, Hygienekonzepte, Sicherheitskonzepte, Planungsunterlagen, Checklisten, Gefährdungsbeurteilungen oder Inhalte wie zum Beispiel Renderings oder Bestuhlungspläne (gemeinsam ′Content′ genannt) zur Verfügung stellen, unterliegt dieser Content grundsätzlich dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Urheberrecht an diesem Content verbleibt unbedingt beim Auftragnehmer.
10.2. WOW! überträgt dem Auftraggeber das auf die Laufzeit der Vereinbarung beschränkte Nutzungsrecht für diesen Content. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit egal aus welchem Grund ist das Nutzungsrecht abgelaufen und die weitere Verwendung des Contents ist auf allen Medien untersagt.
10.3. Eine eventuelle Nachweispflicht, dass der Content, der verwendet wurde, im Eigentum des Auftraggebers liegt, obliegt dem Auftraggeber.
11. Aufnahmerechte, Referenznennung
11.1. WOW! ist berechtigt, auf der Veranstaltung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste und Rechte Dritter selbst Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenz- und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, sofern Sie dies nicht zuvor aus wichtigem Grund ablehnen. In jedem Fall ist WOW! berechtigt, in angemessenen Umfang Aufnahmen zu Dokumentations- und Beweiszwecken zu fertigen.
11.2. WOW! ist berechtigt, Namen und die vertragsgegenständliche Veranstaltung des Auftraggebers als Referenz in angemessenem Umfang zu Werbezwecken zu nennen. Der Auftraggeber kann aus wichtigem Grund widersprechen.
12. Abtretung, Übertragung
WOW! darf die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder an Dritte abtreten noch übertragen. Hiervon ausgenommen sind Abtretungen oder Übertragungen an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG.
13. Pfändung / Verpfändung
13.1. Der Auftraggeber darf die im Eigentum von WOW! stehenden Mietgegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung an Dritte übereignen.
13.2. Nimmt ein Dritter Zugriff auf einen Mietgegenstand, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Auftraggeber verpflichtet, WOW! hierüber unverzüglich fernmündlich oder per Telefax Mitteilung zu machen und vorab dem oder die Dritten auf das Eigentum von WOW! hinzuweisen und sich über den Hinweis eine Bestätigung erteilen zu lassen. Bei einer Pfändung ist WOW! sofort das Pfändungsprotokoll zu übersenden. Sämtliche Kosten zur Wiedererlangung hat der Auftraggeber WOW! zu erstatten. Verstöße hiergegen begründen einen Schadensersatzanspruch der WOW!.
14. Force Majeure (höhere Gewalt)
Für Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistungserbringung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet der Auftragnehmer nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, Terroranschläge, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Parteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Der Auftraggeber hat die bis zum Eintritt des Force Majeure Events geleisteten Teilleistungen zu vergüten.
Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als sechs Monate andauert, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen.
15. Versicherungen
15.1. WOW! verpflichtet sich, eine Versicherung für Schäden abzuschließen, die durch seine Mitarbeiter während der Ausübung der vertraglichen Pflichten schuldhaft am Eigentum des Auftraggebers oder dessen Kunden verursacht werden. Die von WOW! abzuschließende Versicherung hat eine Haftungssumme von Euro 2.000.000, — pauschal für Personen- und Sachschäden zum Gegenstand.
15.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Schäden am Eigentum von WOW!, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages durch den Auftraggeber und im Auftrag des Auftraggebers handelnde Dritte schuldhaft verursacht werden, im Rahmen einer eigenen Haftpflichtversicherung zu versichern.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
16.2. Zurückbehaltung: Sie sind nicht berechtigt, gegenüber uns ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs auszuüben.
16.3. Abtretung: Die Abtretung von nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit wir ein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss haben oder Ihre berechtigten Belange an der Abtretbarkeit unsere berechtigten Belange an der Nichtabtretbarkeit nicht überwiegen.
16.4. Erfüllungsort ist Eschborn, Deutschland. Gerichtsstand ist ebenfalls Eschborn, Deutschland. Es gilt deutsches Recht.
16.5. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll hieraus keine Unwirksamkeit der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hergeleitet werden können. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine solche treten, die dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss entspricht.
16.6. Sprachwahl: Sollten diese Allgemeinen Bedingungen neben der deutschen Sprache in eine andere Sprache übersetzt sein, hat im Zweifel die deutsche Sprachversion Vorrang.
16.7. Dieses Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
16.8. Geltungserhaltung: Sie und wir sind verpflichtet, dann, wenn einzelne oder mehrere Regelungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§305 bis 310 BGB unwirksam oder nichtig sind oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht, durch eine wirksame Regelung ersetzen bzw. die Lücke ausfüllen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder nichtigen Regelung und dem Vertragszweck entspricht.
§ 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausgeschlossen.
Beruht die Unwirksamkeit einer Regelung auf einem in ihr festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Termin oder Frist), so ist diese Regelung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
Stand der AGB: 18.03.2025